Az.: 6 K 1460/94



VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Im Namen des Volkes
Urteil


In der Verwaltungsrechtssache


Jörg-Peter Pleschka,
Zum Schwarzenberg 47, 78476 Allensbach,

-Kläger-



prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Heyes u. Schilling,
Marktplatz 6, 78315 Radolfzell,



gegen


Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Konstanz,
Postfach 101238, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz,
Az: 2/210-692.100/94,

-Beklagter-



wegen


Tauchverbot am Teufelstisch



hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. von Burski, des Richters am Verwaltungsgericht Budzinski, der Richterin Kraft-Lange und der ehrenamtlichen Richter Renner und Figlesthaler auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 1996

f ü r R e c h t e r k a n n t :


Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


LRA..27Y



T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Hobbytaucher und Tauchsportlehrer und hat bis heute nach seinen Angaben rund 3000 Tauchgänge absolviert. Er übt seinen Sport u.a. im Bodensee, insbesondere im Überlinger-See, aus. Mit Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 hat das Landratsamt Konstanz das Tauchen in einem auch vom Kläger dort bevorzugten Gebiet beim Seezeichen 22 ("Teufelstisch") in einem Umkreis von 300 m - vorbehaltlich von Ausnahmeerteilungen im Einzelfall - untersagt. Der "Teufelstisch" ist eine besondere, durch Erosion entstandene Felsformation in Gestalt einer neben der nahezu senkrechten Ufersteilwand aus etwa 85 m Wassertiefe anfragender Säule, die dicht unter der Wasseroberfläche eine tischartig aufgesetzte Felsplatte trägt. Die bis zu einer Tiefe von rund 28 m frei stehende und sodann bis zum Seegrund landseitig mit dem Ufer verbundene, nur wenige Meter dicke Säule gilt seit vielen Jahren als besonders lohnender Anziehungspunkt, der zahlreiche Tauchsportler anlockt und bis zum Erlaß des Verbots zahlreiche Tauchunfälle mit bis dahin 10 Toten gefordert hatte. Insgesamt waren im Überlinger See seit 1974 26 Taucher ums Leben gekommen. Der Kläger hatte seinerzeit gegen den Erlaß des Tauchverbots nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1987 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (- 6 K 65/86 -) durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Hiernach nahm der Kläger die Klage auf Aufhebung der Allgemeinverfügung zurück während das beklagte Land sich verpflichtete, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Tauchverbot zur Ausübung des Tauchsports zu erteilen. Nachdem im September 1993 zwei erfahrene Sporttaucher etwa 260 m neben dem "Teufelstisch" in rund 100 m Tiefe tödlich verunglückt waren, erweiterte das Landratsamt Konstanz durch Allgemeinverfügung vom 17.02.1994 den Verbotsbereich in östlicher und südöstlicher Richtung von 300 m auf 500 m, um den Zugang von außerhalb der Verbotszone zu erschweren. Gegen diese am 22.02.1994 veröffentlichte Änderung und Neufassung der Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 legten der Kläger und weitere 1127 Tauchsportinteressierte Widerspruch mit der Begründung ein, daß die Ausdehnung des Tauchverbots eine unverhältnismäßige und nicht erforderliche Beschränkung des Gemeingebrauchs am öffentlichen Gewässer des Bodensees darstelle. Das Regierungspräsidium Freiburg bestellte mit Verfügung vom 05.07.1994 den Kläger als Vertreter in dem durch die zahlreichen Widersprüche gebildeten Massenverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1994 wies es den Widerspruch des Klägers und der durch ihn vertretenen übrigen Beteiligten als unbegründet zurück. Die Ausdehnung der Sperrzone sei gerechtfertigt, weil Tauchgänge ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung von einer günstigen Einstiegsstelle außerhalb der 300-Meter-Zone bis hin zum "Teufelstisch" erfolgt seien. Die Allgemeinverfügung sei formell rechtmäßig, geeignet und erforderlich, dieser Umgehung des Tauchverbots entgegenzuwirken. Sie beruhe auf § 28 Abs. 2 WG. Danach dürfe im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eingeschränkt oder verboten werden. Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erfordere auch hier die Erweiterung des bereits bestehenden Tauchverbots um 200 m Richtung Osten. Das sozialübliche "Recht zur Selbstgefährdung" finde seine Grenze dort, wo Dritte beeinträchtigt werden könnten, wie beispielsweise Rettungs- oder Bergungstaucher. Die Ausdehnung der Verbotszone sei auch erforderlich, da der "Teufelstisch" für Taucher besondere Gefahren in sich berge, die bereits den Erlaß des Verbots im Jahr 1979 veranlaßt hätten. Die geringe Erweiterung Richtung Osten um 200 m sei unter diesen Umständen auch verhältnismäßig, da sie lediglich dazu führe, daß Taucher, die keine Ausnahmeerlaubnis hätten, das Verbot nicht durch einen Einstieg außerhalb der Zone umgehen könnten. Die Erweiterung der Verbotszone sei des weiteren geeignet, diese Umgehungsversuche sicher auszuschließen, weil ein "Antauchen" des "Teufelstisches" unter Wasser aus einer Entfernung von 500 Metern nicht mehr möglich sei. Ein milderes Mittel, um die geschilderten Gefahren in ähnlicher Weise auszuschließen, sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei nicht zuletzt auch deshalb verhältnismäßig, weit die Gewährung von Ausnahmen weiterhin möglich sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Juli 1994 zugestellt. Am 11. 08. 1994 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 22.02.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.07.1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Gefährlichkeit des Tauchgebiets und zur Notwendigkeit der Ausdehnung der Verbotszone durch Anhörung der Sachverständigen Stibbe und Kapitänleutnant Bessert und durch Einholung amtlicher Auskünfte der Wasserschutzpolizeibeamten Holzinger und Meyer. Wegen des Ergebnisses der Einvernahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten - 5 Bände -, des Regierungspräsidiums Freiburg - 1 Heft - und die Akten des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 65/86 - vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s r ü n d e : 1. Die gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 17.02. 1994 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Dabei ist davon auszugehen, daß lediglich der im Zuge der Erweiterung der Verbotsfläche hinzukommende sichelartige Streifen zwischen 300 und 500 m Abstand zum "Teufelstisch" in östlicher bis südlicher Richtung Gegenstand der Anfechtung ist. Das bedeutet, daß selbst ein Erfolg der vorliegenden Klage am Bestand der 1979 erlassenen Verbotszone im übrigen nichts zu ändern vermöchte. Die bereits mit Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 14.07.1979 festgesetzte Verbotszone im Umfange eines Halbkreises von 300 m kann zulässigerweise nicht mehr angefochten werden, weil die Verfügung bereits damals einen Monat nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung und damit nach Ablauf der für Verwaltungsakte, zu welchen die Allgemeinverfügung zu zählen ist, geltenden Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 70 VwGO) in Bestandskraft erwachsen war. Durch die die Verbotszone erweiternde Allgemeinverfügung vom 17.02.1994 ist der Rechtsweg gegen das Verbot im Ganzen nicht neu eröffnet worden. Denn diese Allgemeinverfügung ist nicht an die Stelle der alten getreten. Vielmehr handelt es sich sowohl nach der Art ihrer Abfassung als auch nach dem hieraus und den sonstigen Umständen zu entnehmenden Willen des Beklagten lediglich um eine - hinzutretende - "Änderung". Zwar wurde bei der neuerlichen öffentlichen Bekanntmachung 1994 nicht nur die Änderung, sondern auch die ursprüngliche Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 "neu gefaßt" und veröffentlicht. Allein aufgrund dieser "Neufassung" hat die geänderte Allgemeinverfügung aber nicht den Charakter eines sog. Zweitbescheids erhalten, welcher die Anordnung der gesamten Verbotszone rechtlich nochmals von Neuem zur Überprüfung stellen sollte. Soweit die Verbotszone im Umkreis von 300 m bereits durch die Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 ausgewiesen worden war, stellt die neugefaßte Änderungsverfügung vielmehr lediglich eine sogenannte "wiederholende" Verfügung dar. Diese Wiederholung war erforderlich, um zusammen mit der öffentlich bekannt zu machenden Änderung eine aus sich selbst heraus verständliche Anordnung zu erhalten. Eine bloße Veröffentlichung der Änderung wäre offensichtlich unverständlich und damit wegen Unbestimmtheit unwirksam gewesen. Die Wiederholung des ursprünglichen Wortlauts ist nach alldem gerade bei Allgemeinverfügungen, die in der Zeitung öffentlich bekannt gemacht werden müssen, erforderlich und sogar unvermeidlich, kann daher nicht schon deshalb regelmäßig zu einer erneuten Eröffnung des Rechtswegs auch gegenüber bereits seit langem bestandskräftigen Anordnungen führen. Daß lediglich eine "Änderung" verfügt und sachlich bekannt gemacht werden sollte, ergibt sich zudem nicht nur aus dem Text, sondern auch aus der der Bekanntmachung in der Zeitung beigefügten Lageplanskizze, in welcher die 500 m-Zone eine andere Schraffur als die 300 m-Zone aufweist. Es kann hiernach dahinstehen, inwieweit im Verhältnis zum Kläger auch der von ihm vor dem Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren 6 K 65/86 seinerzeit zur ursprünglichen Allgemeinverfügung geschlossene gerichtliche Vergleich vom 12.05.1987 eine - der erneuten Anfechtung dieser Regelung entgegenstehende - rechtskräftige Regelung darstellt. Die Klage ist mit der oben aufgezeigten Maßgabe auch im übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der Erweiterung der Verbotszone, obgleich er Inhaber einer Ausnahmegenehmigung ist, die ihm das Tauchen am "Teufelstisch" und folglich auch im Bereich der erweiterten Verbotszone in jedem Falle gestattet. Denn es ist nicht völlig auszuschließen, daß er ebensogut wie andere Taucher von seinem Anspruch auf wasserrechtlichen Gemeingebrauch - sei es auch nur im Bereich der sichelförmigen Erweiterungszone des Verbots - ohne Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen und mit Auflagen versehenen Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen möchte. Auch könnte er in einem Recht beschränkt sein, Tauchpartner seiner Wahl ohne Ausnahmegenehmigung bei Tauchgängen in der Verbotszone mitzunehmen. Schließlich hat die erneute Veröffentlichung der geänderten Allgemeinverfügung am 04.05.1994, gegen welche der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt hat, nicht dazu geführt, daß das vorliegenden Verfahren überholt und die Allgemeinverfügung auf diesem Wege bestandskräftig geworden wäre. Denn diese erneute Bekanntmachung diente lediglich der Berichtigung der zunächst fehlerhaft veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung (siehe dazu im folgenden), stellte damit eine nur diesem Zwecke dienende Wiederholung dar, die die erneute Einlegung von Rechtsmitteln weder erfordern noch ermöglichen sollte. 2. Die nach den obigen Ausführungen zulässige Anfechtungsklage ist indessen nicht begründet. Die die Verbotszone am "Teufelstisch" erweiternde Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom 17.02.1994 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 2 WG. Danach darf die Wasserbehörde den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern (§ 26 Abs. 1 WG i.V.m. § 23 WHG) sowohl durch Rechtsverordnung als auch durch eine Einzelfallregelung - nämlich wie hier durch eine Allgemeinverfügung - verbieten oder einschränken. Das Landratsamt hat die Allgemeinverfügung im vorliegenden Falle formell einwandfrei erlassen. Ein formeller Rechtsverstoß, der zur Unwirksamkeit der Verfügung führen könnte, liegt insbesondere nicht in der Angabe des falschen Datums ("22".02."1992") in der ersten Veröffentlichung. Hierbei handelt es sich lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, welches das Landratsamt durch eine formgerechte Wiederholung der öffentlichen Bekanntmachung am 04.05.1994 mit dem zutreffenden Erlaßdatum "17.02.1994" richtig gestellt hat. Eine weitere Richtigstellung ist zusätzlich im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.07.1994 enthalten (§ 42 LVwVfG). Das Versehen war außerdem folgenlos geblieben. Insbesondere hat es offensichtlich bei niemandem und so auch auf Seiten des Klägers nicht dazu geführt, daß der Inhalt der Allgemeinverfügung mißverstanden oder - wie das vorliegende Verfahren gegenteilig beweist - die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln behindert worden wäre. Das Landratsamt Konstanz ist zum Erlaß einer Allgemeinverfügung am "Teufelstisch" entgegen den Ausführungen des Klägers auch generell zuständig. Von einer hoheitlichen Zuständigkeit deutscher Behörden im Bereich der deutschen Ufer am Bodensee - erst recht am Überlinger See - ist das Gericht schon wiederholt ausgegangen. Beispielsweise hat die Kammer dazu zuletzt mit Beschluß vom 30.10.1995 (- 6 K 1833/95 -) ausgeführt, daß auch nach der unter anderem vertretenen "Kondominiums-Theorie" - jedenfalls im Bereich des Überlinger-Sees - eine von Deutschland ausgeübte Hoheit heute allseits anerkannt wird. Das Landratsamt Konstanz ist für den Erlaß einer Allgemeinverfügung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 WG auch als untere Verwaltungsbehörde zuständig. Insoweit besteht seine spezielle wasserrechtliche Zuständigkeit für den Bodensee uneingeschränkt neben der ortspolizeilichen Zuständigkeit der anliegenden Gemeinde (§ 95 Abs. 1 WG). Schließlich ist die Allgemeinverfügung - anstelle einer Rechtsverordnung - im vorliegenden Falle die richtige Form für die beabsichtige Schutzmaßnahme. Das hat bereits das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid näher ausgeführt-, darauf kann verwiesen werden (S. 3, aaO.) (§ 117 Abs. 5 VwGO). Wesentlich ist insoweit, daß vorliegend ein konkreter Einzelfall, nämlich ausschließlich das Tauchen am und um den "Teufelstisch" geregelt werden soll, wofür eine Rechtsverordnung, die eine generell-abstrakte Regelung darstellt, nicht notwendig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.06.1987, aaO. und Urt. v. 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBIBW 1987, 377). Die Erweiterung des Tauchverbots Richtung Osten um 200 m ist auch materiell rechtmäßig. Dabei ist beiläufig zunächst auch die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen 300 m-Zone zu prüfen. Denn obgleich - wie bereits ausgeführt - das Tauchverbot innerhalb der bisher geltenden 300 m-Zone nicht mehr angefochten und durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegebenenfalls auch nicht mehr aufgehoben werden kann, ist dem Kläger zuzugeben, daß die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erweiterung inzident auch nochmals die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Tauchverbots im Ganzen nach sich zieht. Hätte nämlich schon das - bestandskräftige - Tauchverbot für den "Teufelstisch" im bisherigen Umfang im Jahre 1979 rechtmäßigerweise nicht erlassen werden dürfen, so könnte auch seine Erweiterung nicht rechtens sein. Insoweit liegt auf der Hand, daß die Verstärkung oder Erweiterung einer unrechtmäßigen Maßnahme schon aus diesem Grunde selbst rechtswidrig wäre und nicht hingenommen zu werden bräuchte. Umgekehrt ist die Erweiterung, sofern nicht spezielle Gründe gerade gegen sie selbst sprechen, rechtmäßig, wenn bereits die bisherige Verbotszone zu Recht besteht. Die hiernach vorzunehmende Prüfung der generellen Rechtmäßigkeit des Tauchverbots am "Teufelstisch" führt jedoch zu keinem Erfolg der Klage. Vielmehr waren und sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Tauchverbots gegeben. Nach § 28 Abs. 2 WG ist ein Verbot, eine Beschränkung oder eine sonstige Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs, wozu auch der Tauchsport mit Atemgerät zu zählen ist (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, ZfW 1988, 283 = VBIBW 1988, 255), unter anderem immer dann gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden soll. Dabei handelt es sich bei der "Gefahr" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Besteht gegebenenfalls auch nach gerichtlicher Feststellung eine Gefahr i.S. des § 28 Abs. 2 WG, liegt die Entscheidung, ob und in welcher Weise hiergegen eingeschritten und Abwehrmaßnahmen ergriffen werden sollen, im gerichtlich nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Wasser- oder Ortspolizeibehörde. a) Im vorliegenden Falle ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, daß am "Teufelstisch" eine besondere Gefahrensituation für Sporttaucher gegeben ist. Am "Teufelstisch" besteht - wie der Sachverständige B. formulierte - eine "spezielle" Situation. Diese ergibt sich einmal aus der geologischen Besonderheit, zum anderen aus der großen Wassertiefe zwischen 85 m am Fuße der Säule und 114 m am Seegrund. Die Steinsäule des "Teufelstischs" gewinnt dabei, da sie in einem Stück aus der Tiefe aufragt, den Charakter einer Art "Meßlatte", welche auch zu Tiefen-Rekordversuchen einlädt. Selbst unabhängig davon mag es einen speziellen Reiz begründen, um die ab 28 m Tiefe frei aufragende "Nadel" herum zu tauchen, den nach unten zunehmend schmaler werdenden Zwischenraum zur nahezu senkrecht parallel dazu abfallenden Uferwand zu durchmessen und zumindest bis zu ihrem landseitig in 28 m Tiefe liegenden engen Sattel vorzustoßen. Geradezu faszinierend kann schließlich die tischartige Platte wirken, weil sie in besonderem Maße dem speziellen Reiz des Tauchens, auch von oben nicht einsehbare oder zugängliche Stellen zu erkunden, entgegenkommt und die unter Wasser zweifellos seltene ästhetische Besonderheit einer auf einer "Nadel" balancierenden tonnenschweren Platte darstellt. Wie der Sachverständige B. dazu aus eigener Kenntnis von der Örtlichkeit darlegte, führt diese Besonderheit zu "sehr verschiedenen und differenzierten Lichteffekten", die eine zusätzlich hohe Attraktivität begründen und nach seinem Eindruck wohl auch zum Verstoß gegen das Tauchverbot verleiten. Das Gericht kann sich unschwer vorstellen, daß das Tauchgebiet unter diesen Umständen - insbesondere bei Sonnenschein - "verzaubernd" wirkt, wozu des weiteren der Name beitragen mag, und daß die große Wassertiefe nicht abschreckend oder die Vorsicht steigernd, sondern eher - ähnlich einem Weg am Abgrund - den "Nervenkitzel" erhöhend wirkt. Es kommt hinzu, daß diese Besonderheit in einem der größten Binnenseen Europas mit der Illusion meeresähnlicher Weite und urlaubsgestimmter Unbeschwertheit anzutreffen ist, ein Umstand, der zusätzlich die im folgenden zu erörternden Gefahren eines kalten, mitteleuropäischen Binnengewässers vergessen läßt. Die hiernach dargestellte "spezielle" Situation am "Teufeistisch" führt nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts zu Gefahren, die entgegen der Auffassung des Klägers über die dem Tauchen an sich innewohnenden Gefahren hinausgehen. Zunächst liegt auf der Hand, daß ein derart attraktives und einmaliges Tauchgebiet zahlreiche auch ungeübte und unzureichend ausgebildete oder ausgerüstete Taucher anlockt, die - wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung erkennen ließ - das Tauchen in verhältnismäßig flachen, engen und trüben "Baggerseen leid" sind. Die hohe Attraktivität des Ortes kann darüber hinaus, wie bei der Anhörung der Sachverständigen anklang, dazu führen, daß auch erfahrenere Taucher die ihnen sonst eigene Vorsicht vergessen und sowohl in ihrer Aufmerksamkeit für den Partner als auch für die Instrumente nachlassen. Insbesondere verführt die Besonderheit der Felsnadel mit dem Charakter einer "Meßlatte" dazu, Tauchtiefen zu überschreiten, die ansonsten, wenn keine vergleichbar attraktiven Ziele vorhanden sind, nicht überschritten werden. So besteht - wie bereits erwähnt - eine natürliche Versuchung, mindestens bis zu jener Stelle, an welcher die "Felsnadel" in 28 m Tiefe landseitig mit dem Ufer verbunden ist, vorzustoßen. Damit wird bereits eine Tiefe im Bereich von 30 m erreicht, in welcher erste Anzeichen von "Tiefenrausch" auftreten können. Zugleich wird die Tiefe von 20 m, bis zu welcher Rettungstaucher (berufsgenossenschaftlich) lediglich einzugreifen berechtigt und verpflichtet sind, deutlich überschritten. Die hiernach vorhersehbare und im akuten und stets eilbedürftigen Gefahrenfalle kaum lösbare Konfliktsituation für Rettungstaucher, entweder ihre persönliche Sicherheit hintanzustellen oder von Rettungsversuchen, die vielleicht nur wenige Meter unter ihrer Einsatzgrenze noch durchführbar sein könnten, abzusehen, erhöht das Gefährdungspotential spürbar. Den von Klägerseite insoweit gegen ein Tauchverbot mit Erlaubnisvorbehalt sinngemäß vorgebrachten Einwand, daß Retter am "Teufelstisch" gerade wegen der großen Wassertiefe weniger als anderswo in Gefahr kommen könnten, weil sich Unglücksfälle dort zumeist ohnedies unterhalb ihrer Einsatzgrenze abspielten, vermag die Kammer schlechthin nicht nachzuvollziehen. So liegt auf der Hand, daß - wie auch der Sachverständige B. meinte - im Ernstfall Rettungsversuche zumindest "privat" selbst in große Tiefen unternommen würden. Das gilt zumal in Fällen kameradschaftlicher oder familiärer Verbundenheit oder auch nur bei moralischem Verpflichtungsgefühl gegenüber den - möglicherweise sogar am Ufer wartenden - Angehörigen. Der positiv gemeinte Einwand einer "Einsatzgrenze" für Retter zeigt somit im Grunde auf, daß Unglücksfälle am "Teufelstisch" vor allem wegen der Wassertiefe letztlich unbeherrschbar sind. Dementsprechend meinte auch der Sachverständige S., daß ein in der dortigen Tiefe absinkender Taucher "verloren" sei. Das rechtfertigt und erfordert es, dem Gesichtspunkt der Wassertiefe am "Teufelstisch" besondere Beachtung zu schenken. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die "Tiefe" von Gewässern dem Tauchsport generell eigentümlich und somit keine Besonderheit sei. Denn entscheidend ist die "Attraktivität" der Tiefe bzw. der unter Inkaufnahme hoher Tiefen anzustrebenden Ziele. Dadurch unterscheidet sich das Tauchziel "Teufelstisch" wesentlich vom freien Gewässer des Bodensees, in welchem naturgemäß vergleichbare Tiefen anzutreffen sind, aber in der Regel überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Sinne von markanten "Etappen" und unter entsprechendem Erfolgsdruck angepeilt werden. Sonstige vergleichbar attraktive, steilwandige und senkrecht bis auf 85 m Tiefe abfallende Ufertauchreviere sind im übrigen auch von den Sachverständigen für den Bodensee nicht genannt worden. Die mündliche Verhandlung hat für den "Teufelstisch" in dieser Hinsicht weiter ergeben, daß dort selbst in 28 m Tiefe die Verlockung besteht, weiter zu tauchen. Die sich angesichts der oben geschilderten Exotik des Ortes möglicherweise einstellende Neugierde danach, "wie es wohl weitergeht", ist für das Gericht gut vorstellbar. Da - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführte - von manchen Tauchern ausweislich der vorgelegten Logbücher ohnehin schon und nicht selten Tiefen von 60 m bis 70 m im Bodensee und anderswo ertaucht wurden, liegt die Annahme nahe, daß diese Tiefen gerade auch am "Teufelstisch" entlang der "Meßlatte" angepeilt werden, wobei die Versuchung, dann auch noch die restlichen 15 m bis zur "Wurzel" der Säule in 85 m Tiefe vorzustoßen, besonders naheliegt. Der Taucherunfall aus dem Jahre 1993, bei welchem zwei erfahrene Taucher allem Anschein nach unter ähnlichen Umständen - und wohl während eines "Rekordversuchs" - ums Leben kamen, beweist die Richtigkeit einer solchen Gefahrenannahme und steht ihr nicht entgegen, weil es sich - wie der Kläger meint - um einen Fall "bodenlosen Leichtsinns" gehandelt habe. Allgemein bestimmend ist mithin für die Entscheidung eines Tauchers, bis zu welcher Tiefe er vorstoßen soll, offenbar weniger die absolute Zahl an Metern als die in einer bestimmten außerdem "rekordverdächtigen" - Tiefe vorhandene oder vermutete Attraktion. So kommt es nach Berichten im Deutschen Fernsehen bei einem größeren Baggersee in Norddeutschland vor allem deshalb immer wieder zu schweren Tauchunfällen, weil sich dort in rund 60 m Tiefe "attraktive" versunkene Industrieanlagen befinden und deshalb die vom Sachverständigen S. erwähnte "absolute" Sporttauchergrenze von 40 m mißachtet wird. Durchaus dies bestätigend wies der Sachverständige B. beispielhaft in bezug auf das in der Konstanzer Bucht vor 100 Jahren auf ca. 40 m Tiefe gesunkene Dampfschiff darauf hin, daß dort das Tauchrisiko vor allem deshalb noch beherrschbar sei, weil bei 40 m "Schluß" ist. Aus alldem ergibt sich für das Gericht zur Genüge, daß entgegen den Ausführungen des Klägers gerade auch die große Wassertiefe von 85 m am "Teufelstisch" ein besonderes Gefahrenmoment mit sich bringt. Das hat auch der Sachverständige B. eigens für dieses konkrete Gebiet zum Ausdruck gebracht. Soweit der Sachverständige S. dazu abschwächend meinte, daß diese Tiefe (lediglich) ein "belastendes psychologisches Moment" sei, steht dies der Annahme einer besonderen örtlichen Gefahrensituation nicht entgegen. Denn auch daraus folgt zumindest, daß gerade unerfahrene Taucher leichter in Panik geraten könnten. Andererseits ist die Tiefe - wie bereits erwähnt - auch nicht "unerreichbar", so daß sie für erfahrene Taucher in Verbindung mit der Attraktivität des Ortes eine erhebliche Versuchung zu wagemutigen Tauchversuchen darstellt. Insoweit unterscheidet sich das Tauchgebiet von jenen vom Sachverständigen S. erwähnten in Norwegen, in welchen die Wassertiefe rasch mehrere 100 m erreicht, und damit ein Tieftauchen des Tauchers von vornherein ohne erkennbaren Reiz erscheinen muß. Die hohe Attraktivität des "Teufelstischs" ist nach dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Ergebnis schließlich geeignet, darüber hinwegzutäuschen, daß es sich beim Bodensee um ein mitteleuropäisches Binnengewässer handelt, dessen Wassertemperatur ab einer bestimmten Tiefe 4°C + nicht überschreitet, so daß anders als in südlichen Meeren und im Salzwasser eine ständige Gefahr der Vereisung des Lungenautomaten sowie auch der körperlichen Auskühlung besteht. Diese Gefahren lassen sich nur durch höhere Vorsicht bei den Tauchgängen und durch eine hohe Qualität der Ausrüstung bannen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, daß insbesondere die Gefahr der Unterkühlung mit der Wassertiefe zunimmt, da auch gut isolierende Schutzanzüge durch den ständig höheren Wasserdruck zusammengedrückt werden und deshalb ihre isolierende Wirkung einbüßen. Diese Gefahr wird weiter dadurch erhöht, daß die Sichtverhältnisse im Bodensee selten mehrere Meter erreichen, vielmehr häufig - insbesondere zur Sommerzeit - sogar ausgesprochen schlecht sind. Das hat das Gericht im Parallelverfahren 6 K 1756/94 mit Urteil vom selben Tage im einzelnen dargelegt. b) Ist mithin eine besondere Gefahrensituation am "Teufelstisch" gegeben, so steht es nach § 28 Abs. 2 WG im Ermessen der zuständigen Wasserrechtsbehörde, zur Abwehr dieser Gefahren Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise die Ausübung des Gemeingebrauchs geregelt, beschränkt oder untersagt werden soll, räumt § 28 Abs. 2 WG der Behörde ein "weites Ermessen" ein. Beschränkt wird das behördliche Ermessen lediglich durch den Umstand, daß eine Regelung durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß (VGH Baden-Württemberg, Urt.v.22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBIBW 1988, 255 = ZfW 1988, 283). Das Verwaltungsgericht darf die Ausübung des behördlichen Ermessens in Entsprechung dazu nur eingeschränkt auf sog. Ermessensfehler hin überprüfen, nicht aber daraufhin, ob etwaige andere Lösungen in der Sache selbst "besser", "zweckmäßiger" und "gerechter" oder zumindest ebenso vertretbar wären (Kopp, Kom. z. VwGO, 10.Aufl., § 114, Rn, la a.E.). Zu prüfen ist mithin lediglich, ob sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist, dessen Grenzen erkannt und beachtet, den Sachverhalt zutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und dabei weder willkürlich oder widersprüchlich noch unverhältnismäßig verfahren ist. Das ist hier der Fall. Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben im vorliegenden Falle als Wasserrechtsbehörden von dem ihnen eingeräumten weiten Ermessen einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht. Den angefochtenen Entscheidungen ist zu entnehmen, daß sie sich des eingeräumten Ermessens bewußt gewesen sind und unter Wahrung seines Zwecks und seiner Grenzen eine abgewogene Lösung zur Abwehr der am "Teufelstisch" Sporttauchern drohenden Gefahren gesucht und angeordnet haben. Insbesondere die hier zu beurteilende Entscheidung des Landratsamts Konstanz, ein - nunmehr auf 500 m in östlicher Richtung erweitertes - Tauchverbot mit Erlaubnisvorbehalt zu erlassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, daß das Sporttauchen dort nicht ausnahmslos verboten ist. Verfügt wurde vielmehr lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, daß wesentlicher Zweck des Verbots nicht die gänzliche Verhinderung, sondern die vorgängige behördliche Kontrolle des Tauchbetriebs ist. Im Vordergrund steht daher die Eröffnung einer Kontrollmöglichkeit zur Wahrung des wasserpolizeilich zu sichernden Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Bewahrung von Leben und Gesundheit zahlreicher mit den konkreten Gefahren des Bodensees speziell im Bereich des "Teufelstischs" möglicherweise nicht ausreichend vertrauter Sporttaucher. Durch die Einführung eines Genehmigungsverfahrens kann in dieser Hinsicht regelmäßig sichergestellt werden, daß bestimmte Gefahrenmomente ausgeschlossen und Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden. Das Tauchverbot am "Teufelstisch" ist mithin schon dann gerechtfertigt, wenn dort Gefahren bestehen, die eine derartige Kontrollmöglichkeit erfordern und diese Kontrolle vor allem durch ein Genehmigungsverfahren gesichert werden kann. Die Erweiterung der Verbotszone ist hierbei ebenfalls gerechtfertigt, wenn sie der Gefahr einer Umgehung des bestehenden Verbots zu begegnen vermag. All das ist hier der Fall. Allein durch ein Verbot mit der Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zur Erteilung einer Ausnahme können unerfahrene Taucher davon abgehalten werden, sich am "Teufelstisch" in Gefahr zu begeben, und werden erfahrenere Taucher nachhaltig an die Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen erinnert. Zugleich erfolgt hierdurch eine gewisse Kontrolle der Ausrüstung. Weiter ist beispielsweise nur durch ein Ausnahmegenehmigungsverfahren gewährleistet, daß Taucher verbindlich verpflichtet werden, eine sogenannte Buddy-Leine zu führen, die - wie das Gericht in dem Parallelverfahren des Klägers ausgeführt hat - am "Teufelstisch" die sich aus der erheblichen Tiefe des Gewässers ergebenden Gefahren hinlänglich zuverlässig ausschließen kann. Das Tauchverbot mit Erlaubnisvorbehalt greift hier auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der am Sport interessierten Taucher ein. Insoweit ist anerkannt, daß staatliche Eingriffe immer dann zulässig und erforderlich sind, wenn Gefahren vorhanden sind, die von den Gefährdeten selbst nicht mehr in vollem Umfange überblickt, abgeschätzt und gegebenenfalls beherrscht werden können. Die Allgemeinheit braucht Selbstgefährdungen anderer nicht tatenlos zuzusehen, wenn erkennbar wird, daß das eingegangene Risiko nicht mehr kalkulierbar ist und wenn Unfälle auf die staatliche Gemeinschaft durch objektiv vermeidbares Leid, die Gefährdung Dritter und auch das Entstehen von Kosten zurückwirken. Eine derartige Sachlage besteht hier, wie bereits bezüglich der Erkennbarkeit der Gefahr oben aufgrund der attraktiven Besonderheiten des "Teufelstischs" dargestellt worden ist. Insbesondere der Reiz zu Rekordversuchen verleitet offenbar auch erfahrene Taucher, wie der Tauchunfall aus dem Jahre 1993 zeigt, dazu, gerade am Teufelstisch erhöhte Risiken einzugehen. Daß diese Gefahren durch ein Tauchverbot mit Erlaubnisvorbehalt am ehesten vermieden werden können, beweist die Tatsache, daß seit der Einführung des Tauchverbots - mit dieser einen Ausnahme - keine tödlichen Tauchunfälle mehr erfolgt waren. Auch bei dem 1993 erfolgten Tauchunfall läßt sich nicht ausschließen., daß er hätte vermieden werden können, wenn die noch zugänglich gebliebene Einstiegsstelle zum "Teufelstisch", die mit der nunmehrigen Erweiterung des Tauchverbots geschlossen werden soll, nicht zur Verfügung gestanden hätte. Gefahrabwehrende Maßnahmen der staatlichen Behörden sind insbesondere auch dann zulässig und geboten, wenn ohne ein Verbot Gefahren für Dritte erhöht würden. Derartige Gefahren ergeben sich hier für Rettungstaucher. Diese Gefahren bestehen um so eher, als - wie der Kläger selbst darlegt - Rettungstaucher der Hilfswerke generell nicht tiefer tauchen dürfen als 20 m und ein Rettungsversuch jenseits der 40 m oder 50 m-Grenze aus allgemeinen Gründen der Selbstgefährdung ausscheidet. Dies zwingt dazu, die Unfallgefahr in Gewässern, die diese Tiefen übersteigen, möglichst auszuschließen. Denn es läßt sich im Unglücksfalle kaum vermeiden, daß entweder "private" Rettungsversuche bis in große Tiefen unternommen werden oder daß auch Rettungstaucher der Polizei und Feuerwehr beim Versuch, die "absinkenden" Taucher noch zu erreichen, die genannten Grenzen überschreiten und sich selbst gefährden. Zu Recht haben die Vertreter der Wasserschutzpolizei ferner darauf hingewiesen, daß auch die Zuwegung zum "Teufelstisch" auf Land für Rettungsversuche ausgesprochen schlecht ist. Teilweise ist das Gebiet nur vom See her zugänglich. Das vermag den Zeitdruck, unter dem Rettungsversuche erfolgen müssen, zu erhöhen und damit auch unbedachte Risikoentscheidungen leichter möglich zu machen. Ist mithin das 1979 erlassene Tauchverbot nicht rechtsfehlerhaft, so begegnet auch seine Erweiterung um weitere 200 m Richtung Osten keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß bislang von einem günstig gelegenen Einstieg unmittelbar östlich von der 300 m-Grenze zum "Teufelstisch" "durchgetaucht" werden konnte und daß diese Möglichkeit auch von Tauchern, die keine Ausnahmeerlaubnis besaßen, genutzt wurde. Dafür, daß das bisherige Verbot in dieser Weise weitgehend "leer gelaufen" war, spricht in gewisser Weise die sehr hohe Zahl der Taucher, die Rechtsmittel gegen die bloße Erweiterung eingelegt haben, obgleich die ursprüngliche Verbotszone nach dem Klagevortrag eigentlich "akzeptiert" gewesen war und die Attraktivität allein der sichelförmigen Erweiterungszone für Tauchgänge nicht über jene anderer Uferbereiche des Bodensees hinausgehen mag. Ist aber eine der Gefahrenabwehr dienende Maßnahme - wie hier - notwendig, sind auch weitere polizeiliche Maßnahmen, die der Sicherung der erstgenannten dienen und ihre Umgehung verhindern sollen, ohne weiteres rechtmäßig. So verhält es sich auch hier. Dabei ist die Erweiterung der Verbotszone in ihrem Umfang von 200 m in Richtung Osten offensichtlich verhältnismäßig und geeignet, die Umgehung des Tauchverbots künftig auszuschließen. Der damit verbundene Verlust einer auch für sonstige Tauchgänge, die nicht den Besuch des "Teufelstischs" bezwecken mögen, günstigen und im Gebiet Bodman/Wallhausen möglicherweise seltenen Einstiegsstelle ist mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Abwehr erheblicher Gefahren hinzunehmen. Die Anfechtsungsklage gegen die Erweiterung der Tauchverbotszone am "Teufelstisch" hat daher keinen Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung nach § 167 Abs. 2 VwGO sieht das Gericht keine Veranlassung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Dreisamstraße 9a, 79098 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, eingeht. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. gez. Dr.v.Burski gez. Budzinski gez. Kraft-Lange B e s c h l u ß : Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt. Der Streitwert ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den Auffangwert von 8.000,-- DM festzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 25 Abs. 3 GKG. gez. Dr.v.Burski gez. Budzinski gez. Kraft-Lange Ausgefertigt: Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brass Ger.Angestellte