Az.: 6 K 1756/94

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VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

 

Jörg-Peter Pleschka,

Zum Schwarzenberg 47, 78476 Allensbach,

-Kläger-

 

prozeßbevollmächtigt:

Rechtsanwälte Heyes und Schilling,

Marktplatz 6, 78315 Radolfzell,

 

gegen

 

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Landratsamt Konstanz,

Postfach 101238, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz,

Az: 2/210/692.100/94,

-Beklagter-

 

wegen

Ausnahme vom Tauchverbot am "Teufelstisch"

 

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. von Burski, des Richters am Verwaltungsgericht Budzinski, der Richterin Kraft-Lange und der ehrenamtlichen Richter Renner und Figlesthaler auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 1996

 

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

LRA..27Y

 

 

T a t b e s t a n d

 

 

Der Kläger ist Hobbytaucher und Tauchsportlehrer und hat bis heute nach seinen Angaben rund 3000 Tauchgänge absolviert. Er übt seinen Sport u.a. im Bodensee, insbesondere im Überlinger-See, aus.

 

Mit Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 hat das Landratsamt Konstanz das Tauchen in einem auch vom Kläger dort bevorzugten Gebiet beim Seezeichen 22 ("Teufelstisch") in einem Umkreis von 300 m - vorbehaltlich von Ausnahmeerteilungen im Einzelfall - untersagt.

 

Der "Teufelstisch" ist eine besondere, durch Erosion entstandene Felsformation in Gestalt einer neben der nahezu senkrechten Ufersteilwand aus etwa 85 m Wassertiefe anfragenden Säule, die dicht unter der Wasseroberfläche eine tischartig aufgesetzte Felsplatte trägt. Die bis zu einer Tiefe von rund 28 m frei stehende und sodann bis zum Seegrund landseitig mit dem Ufer verbundene, nur wenige Meter dicke Säule gilt seit vielen Jahren als besonders lohnender und einmaliger Anziehungspunkt, der zahlreiche Tauchsportler anlockt und bis zum Erlaß des Verbots zahlreiche Tauchunfälle mit bis dahin 10 Toten gefordert hatte. Insgesamt waren im Überlinger See seit 1974 26 Taucher ums Leben gekommen.

 

Der Kläger hatte seinerzeit gegen den Erlaß des Tauchverbots nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1987 von dem Verwaltungsgericht Freiburg (- 6 K 65/86 -) durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Hiernach nahm der Kläger die Klage auf Aufhebung der Allgemeinverfügung zurück, während das beklagte Land sich verpflichtete, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Tauchverbot zur Ausübung des Tauchsports zu erteilen.

 

Das Landratsamt Konstanz erteilte daraufhin die Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 10.06.1987 widerruflich und mit verschiedenen Auflagen zur "Mindestausrüstung" und zur Durchführung der "Tauchgänge". Mit weiterem Bescheid vom 14.12.1990 befristete es unter Ausnutzung des Widerrufsvorbehalts die Genehmigung nachträglich bis zum 31.12.1992.

Mit Bescheid vom 19.05.1993 erteilte das Landratsamt auf Antrag des Klägers "erneut" - bis 31.12.1994 - eine Ausnahmegenehmigung und setzte dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70.- DM fest. Die wiederum beigefügten Auflagen wurden - nachdem sich im September 1993 ein tödlicher Unfall mit zwei Tauchern unweit vom "Teufelstisch" ereignet hatte - mit ergänzendem Bescheid vom 04.03.1994 nachträglich geändert, indem neu an die Stelle einer bloßen bisherigen "Empfehlung" nunmehr zwingend die Regelung trat, daß das Tauchen nur noch "mit Leine und Führung durch einen Signalmann erlaubt" sei.

 

Auf den hiergegen vom Kläger und zahlreichen anderen Genehmigungsinhabern eingelegten Widerspruch änderte das Landratsamt Konstanz diese Nebenbestimmung durch Abhilfebescheid vom 17.06.1994 mit folgender Maßgabe:

 

"Das Tauchen ist nur zu zweit unter Verwendung einer buddy-Leine erlaubt (Modifizierende Auflage)".

 

Der Kläger legte am 05.07.1994 auch gegen die geänderte Auflage in der Fassung des Abhilfebescheids Widerspruch ein, den er später damit begründete, daß die Anleinpflicht gegen das Übermaßverbot verstoße, da sich die bisherigen Auflagen bewährt und zu keinen Unfällen geführt hätten. Der Unfall im September 1993 sei durch bewußtes Außerachtlassen jeglicher Sicherheitsbedenken entstanden und habe auch durch Führen einer "buddy-Leine" nicht verhindert werden können. Die verunglückten Taucher hätten außerdem keine Ausnahmegenehmigung für den Teufelstisch" besessen und seien außerhalb der Verbotszone eingetaucht. Es entstehe der Eindruck, daß die Behörde bewußt den Tauchbetrieb als solchen am "Teufelstisch" erschweren und vermindern wolle. In keinem Sporttaucherverband der Welt werde mit einer solchen Leine getaucht oder auch damit ausgebildet. Die Leine führe außerdem zu einer erhöhten Gefährdung des Mittauchers, die diesem nicht zuzumuten sei.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.1994 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angefochtene und der Ausnahmegenehmigung neu beigefügte Auflage zum Führen einer "buddy-Leine" habe modifizierenden Charakter und verändere damit einschränkend den Genehmigungsinhalt. Diese Maßnahme sei erforderlich. und verhältnismäßig. Eine Untersuchung aller 17 tödlichen Tauchunfälle seit 1977 durch die Wasserschutzpolizei Friedrichshafen habe ergeben, daß - mit einer Ausnahme - sämtliche Verunglückten hätten gerettet werden können, wenn sie mit einer Signalleine, d.h einer von einem Verbindungsmann über Wasser gehaltenen Leine, angeleint gewesen wären. Als mindere Maßnahme sei mithin jedenfalls das Führen einer "buddy-Leine", also eines Leine zwischen (mindestens) zwei Tauchern untereinander, geboten. Das gelte in besonderem Maße für die gefährlichen Licht- und Strömungsverhältnisse am "Teufelstisch". Die

Selbstgefährdung werde bei richtigem Gebrauch der Leine nicht erhöht, zumal diese jederzeit "ausgeklinkt" werden könne.

 

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. September 1994 zugestellt.

 

 

Am 04. Oktober 1994 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend weist er darauf hin, daß am "Teufelstisch" keine besonderen Licht- oder Strömungsverhältnisse, die sich von anderen Tauchrevieren im Bodensee unterschieden, bekannt seien. Die Auflage sei auch nicht geeignet, der Abwehr einer konkreten oder potentiellen Gefahr zu dienen, die über die üblichen, dem Sporttauchen innewohnenden Gefahren hinausgehe.

 

Der Kläger beantragt,

 

 

festzustellen, daß die Auflageverfügung des Landratsamts Konstanz vom 04.03.1994 in der Fassung seines Abhilfebescheids vom 17.06.1994 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.09.1994 rechtswidrig gewesen ist.

 

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.

 

 

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Notwendigkeit und Gefährlichkeit der Anleinung durch eine "buddy-Leine" durch Anhörung der Sachverständigen Stibbe und Kapitänleutnant Bessert und Einholung amtlicher Auskünfte der Wasserschutzpolizeibeamten Holzinger und Meyer. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten - 5 Bände - und des Regierungspräsidiums Freiburg - 1 Heft - vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1. Die bislang als Anfechtungsklage erhobene Klage "gegen den (Auflagen-)Bescheid vom 04.03.1994" ist in der Form einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage, die ihr der Kläger durch Umstellung seines Klagantrags in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, zulässig.

 

Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war allerdings mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung am 31.12.1994, auf die sich der Bescheid ausschließlich bezog und beziehen sollte, unzulässig geworden. An einer Aufhebung der Auflage im Wege der Anfechtung konnte kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen, nachdem die damit ergänzte Grundverfügung erloschen war.

 

Angesichts dieser Sachlage liegen hier andererseits die Voraussetzungen einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vor. Denn der Kläger hat im Hinblick auf zukünftig beantragte Genehmigungen gleicher Art ein berechtigtes Interesse daran, durch das mit der Sache bereits befaßte Verwaltungsgericht feststellen zu lassen, ob die genannte Auflage, mit deren jeweils neuer Beifügung durch den Beklagten zu rechnen ist, rechtmäßig gewesen ist.

 

Dieses Interesse beschränkt sich allerdings nur auf solche Rechtsfragen, die heute noch im Falle des Antrags des Klägers auf Erteilung einer neuen Ausnahmegenehmigung von rechtlicher Bedeutung sind. Ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, daß die konkret seinerzeit erlassene Auflage aus Gründen, die heute entfallen sind oder die sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, rechtswidrig gewesen war, besteht demgegenüber nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger durch die Auflage bis heute fortwirkende oder entschädigungsfähige rechtserhebliche Nachteile erlitten hätte. Das läßt sich hier nicht feststellen, wurde auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

 

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Auflage in der seinerzeit gewählten konkreten Form oder unter den seinerzeit bestehenden Umständen an formellen Rechtsfehlern litt, z.B. ohne Berücksichtigung ihres Charakters als (modifizierende) "Teilrücknahme" der bereits bestandskräftig ohne entsprechende Einschränkung erteilten Ausnahmegenehmigung erlassen worden war (§ 48 LVwVfG).

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im übrigen zulässig, aber - insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht begründet. Die Beifügung der genannten Auflage zur einschränkenden Modifizierung der Ausnahmegenehmigung ist - in der Fassung des Abhilfebescheids - nicht rechtswidrig gewesen und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 4 VwGO).

 

Die Wasserrechtsbehörde darf zur Gefahrenabwehr das Sporttauchen mit Atemgerät, welchem der Kläger hier nachgehen will und welches Ausfluß des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ist, notfalls nach § 28 Abs. 2 WG ganz verbieten. Das hat das Gericht bereits in dem weiteren, vom Kläger anhängig gemachten Parallelverfahren (- 6 K 1460/94 -) zum Tauchverbot als solchem ausgeführt; darauf kann hier verwiesen werden.

Daraus folgt zugleich weiter, daß sie das Tauchen auch nur unter ganz engen und bestimmten Einschränkungen in modifizierter, d.h. genehmigungsinhaltsbestimmender, Form zulassen kann, sofern dies die Gefahrenlage erfordert. Bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise die Ausübung des Gemeingebrauchs geregelt, beschränkt oder untersagt werden soll, räumt § 28 Abs. 2 WG der Behörde ein weites Ermessen ein. Beschränkt wird das behördliche Ermessen lediglich durch die Voraussetzungen, daß eine Regelung durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß (VGH Baden-Württemberg, Urt.v.22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBIBW 1988, 255 = ZfW 1988, 283).

 

Das Verwaltungsgericht darf die Ausübung des behördlichen Ermessens in Entsprechung dazu gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt auf sog. Ermessensfehler hin überprüfen, nicht aber daraufhin, ob etwaige andere Lösungen in der Sache selbst "besser", "zweckmäßiger" und "gerechter" oder zumindest ebenso vertretbar wären (Kopp, Kom. z. VwGO, 10.Aufl., § 114, Rn. la a.E.). Zu prüfen ist mithin lediglich, ob sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist, dessen Grenzen erkannt und beachtet, den Sachverhalt zutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und dabei weder willkürlich oder widersprüchlich noch unverhältnismäßig verfahren ist. Das ist hier der Fall.

 

Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben im vorliegenden Falle als Wasserrechtsbehörden von dem ihnen eingeräumten weiten Ermessen einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht.

 

Den angefochtenen Entscheidungen ist zu entnehmen, daß sie sich des eingeräumten Ermessens bewußt gewesen sind und unter Wahrung seines Zwecks und seiner Grenzen eine abgewogene Lösung zur Abwehr der am "Teufelstisch" Sporttauchern drohenden Gefahren gesucht und angeordnet haben. Die dort gegebene besondere Gefahrensituation und daß deren Abwehr dem Wohl der Allgemeinheit dient, hat das Gericht ebenfalls bereits in seiner Entscheidung zur Erweiterung der Tauchverbotszone dargelegt.

 

Es liegt mithin auf der Hand, daß Ausnahmegenehmigungen, die Tauchgänge am "Teufelstisch" erlauben, nicht allein besondere Anforderungen an die Person, insbesondere hinsichtlich Erfahrung und Ausbildungsstand des Tauchers, sondern auch an seine Ausrüstung und die Ausgestaltung der Tauchgänge enthalten dürfen. So ist es offensichtlich u.a. zweckmäßig, was auch von den betroffenen Sporttauchern bisher nicht in Zweifel gezogen worden war, daß Taucher am "Teufelstisch" stets mindestens zu zweit tauchen müssen.

 

Das Gericht kann es aus Rechtsgründen nicht beanstanden (§ 114 VwGO), wenn die Wasserrechtsbehörden eine weitere Erhöhung der Sicherheit darin sehen und damit erreichen wollen, daß die (beiden) Taucher ähnlich Bergsteigern durch ein Seil, eine sog. "buddy-Leine", miteinander verbunden sind. Die demgegenüber vom Kläger angeführten Einwände sind nicht geeignet, diese zusätzliche Auflage als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Nutzen der Maßnahme in grobem Maße außer Verhältnis zum Erfolg stünde oder sogar mit Gefahren für die Taucher verbunden wäre. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

 

Der Kläger hat im wesentlichen gegen eine "buddy-Leine" eingewandt, daß in dem felsigen Gelände unter Wasser mit seinen Klüften und Vorsprüngen die Gefahr eines Einklemmens oder Verhedderns der Leine bestehe. Daraus ergibt sich nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung indessen keine Gefahr, die das Führen einer solchen Leine unzumutbar machen würde.

Der vom Kläger vorgeschlagene Sachverständige S. konnte keine gegenteilige Fallkonstellation - auch nicht speziell für den "Teufelstisch" - aufzeigen. Der Sachverständige B. wies darauf hin, daß ihm derartige Probleme mit der Leine, die bei den Marinetauchern ausnahmslos zu benutzen sei, noch nie begegnet seien und daß eine sich verheddernde Leine nach seinen Erfahrungen jedenfalls durch entsprechende Bewegungen regelmäßig wieder frei zu bekommen (gewesen) sei. Er konnte insbesondere auch aus der eigenen Anschauung bei seinem Tauchgang am "Teufelstisch" nicht berichten, daß dort eine besondere Gefahr des Verklemmens von Leinen wegen der Zerklüftung des Geländes bestanden habe. Ganz im Gegenteil seien beim "Teufelstisch" - trotz bester Sicht - keine besonders ausgeprägten Vorsprünge, Klüfte oder Spalten zu erkennen gewesen, sondern habe er vielmehr den Eindruck gewonnen, daß es sich um ein ziemlich "glattes" Gelände handele.

Des weiteren sah er auch keine erhöhte Gefährdung in einem "Mitreißen" eines Tauchers durch den - eventuell "abstürzenden" - anderen. In jedem Falle könne die Leine, was eine Frage der Befestigung sei, rasch und "unproblematisch" durch eine Handbewegung, im äußersten Notfall sogar mit dem Messer, gelöst werden.

 

Diese Ausführungen erscheinen auch dem Gericht überzeugend. Anders als beim Bergsteigen dürfte unter Wasser mit Rücksicht auf die - auch vom Sachverständigen S. hervorgehobene - Langsamkeit der Vorgänge regelmäßig ausreichend Zeit für Entwirr- oder Löseversuche von der Leine zur Verfügung stehen.

Es kommt hinzu, daß eine bestimmte Länge der Leine im vorliegenden Falle nicht vorgeschrieben wird, die Sporttaucher sie folglich frei mit den Maßen wählen können, die ihnen auch unter dem Gesichtspunkt eines Verhedderns - am zweckmäßigsten erscheinen. Der Sachverständige B. berichtete dazu, daß die Länge von einem Meter bei den Marinetauchern üblich sei, ausreiche und eine gute Manövrierfähigkeit und wechselseitige Abstimmung erlaube. Tödliche Unfälle wegen einer verhedderten Leine seien ihm nicht bekannt.

 

Soweit der Sachverständige S. demgegenüber auf Unfälle, die nur durch die Leine entstanden seien, hinwies, unterschied er nicht näher zwischen der "buddy-Leine" zwischen den Tauchern und der "Signal-Leine", die diese mit einem Boot oder dem Ufer verbindet. Daß in letzterem Falle eine erhöhte Gefahr des Verhedderns bestehen mag, ist nicht von der Hand zu weisen. In dem einen von ihm als Beleg geschilderten Falle der verunglückten Feuerwehrleute, die beide Leinenarten gleichzeitig benutzten, war indes außerdem die Unterwasserlandschaft dafür besonders anfällig: sie wies nämlich untergegangene bzw. überflutete Bäume auf, eine Fallgestaltung, die der Sachverständige für den Bereich des "Teufelstischs" ausdrücklich verneinte.

 

Nach alldem gewann das Gericht in der mündlichen Verhandlung zunehmend den Eindruck, daß es den Sporttauchern offenbar weniger um angeblich durch die "buddy-Leine" erhöhte Gefahren, als vielmehr um das "Freiheitsgefühl" geht, welches durch ein nicht angeleintes Tauchen vermittelt wird und sich beispielsweise gerade am "Teufelstisch" durch ein freies "Drumherumtauchen bzw. -schweben" einstellen mag. Das wurde vor allem an der Äußerung des Sachverständigen S. deutlich, wonach es den Sporttauchern "lieber" sei, ohne "etwaige Behinderungen durch die Leine auszukommen" (Sitzungsprotokoll, S. 11). Daß er darüber hinaus dann - auf Vorhalt des Vertreters des Beklagten - auch eine erschwerte Bedienbarkeit der zahlreichen vom Taucher mitgeführten Unterwasser-Geräte und Instrumente gegen den Gebrauch der Leine anführte, vermochte das Gericht über eine hierin zugegebenermaßen liegende "Lästigkeit" hinaus nicht zu überzeugen, wie sich auch aus dem folgenden ergibt:

 

Führt eine Leine somit nämlich schon zu keiner nennenswerten oder jedenfalls nicht mehr beherrschbaren Gefährdung, so überwiegt andererseits ihr Nutzen in solchem Maße, daß der Beklagte von seinem Ermessen keinen abwägungsfehlerhaften, unangemessenen Gebrauch macht, wenn er das "Freiheitsgefühl" der Taucher oder auch eine etwa entgegenstehende Bequemlichkeit demgegenüber zurücksetzt. Die Sachlage stellt sich insoweit mindestens ebenso eindeutig zugunsten einer "Anleinpflicht" dar wie die Anschnallpflicht bei Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr oder das Führen eines Bergsteigerseils.

 

So hielt der Sachverständige S. selbst eine "buddy-Leine" in "unsichtigem" Gewässer für "empfehlenswert", mag sie auch von seinem Sportverband weder vorgeschrieben noch ausdrücklich empfohlen werden. Unsichtige Wasserverhältnisse sind indessen in Binnengewässern und so auch am Bodensee häufiger anzutreffen. Der Kläger im Verfahren 6 K 2294/95 schilderte selbst einen Tauchgang im Überlinger See (Bodensee), bei welchem man "die Instrumente kaum noch habe ablesen können und die Taucher sich gegenseitig festhalten" mußten. Es liegt auf der Hand, daß Tauchgänge ohne Leine unter solchen Umständen erheblich gefährlicher sind. Das gilt erst recht in einem bis 85 Meter Tiefe reichenden Gewässer, in welchem man - wie der Sachverständige S. wiederholt bestätigte - im Falle des Absinkens "verloren" sei. Dabei kann - wie die den Beteiligten bekannte Fernsehsendung des SWF vom 06.09.1993 "Tiefenrausch" zeigte - am "Teufelstisch" bereits ab einer Tiefe von rund 40 m völlige Dunkelheit herrschen. Selbst bei derartigen relativ "normalen" Sichtverhältnissen könnte folglich schon bei einer kleinen Unachtsamkeit eines Tauchpartners, beispielsweise weil er gerade mit seinen (evtl. schwer ablesbaren) Instrumenten oder - selbst bei besserer Sicht - auch der Video-Kamera beschäftigt ist, ein Taucher ohne Sicherung durch eine Leine absinken und "verschwinden". Ein rasches "Nachtauchen" vermöchte hiergegen offensichtlich keinen sicheren Erfolg zu versprechen.

 

Der Sachverständige S. sah sich deshalb offenbar auch veranlaßt, ein Tauchen der Partner in "Griffweite" vorauszusetzen, damit jederzeit "zugegriffen" werden könne. Ein "guter" Partner verliere seiner Meinung nach den anderen nie aus den Augen. Das Gericht gelangt insoweit jedoch zur Überzeugung, daß gerade Taucher, die aus Lust am "freien Herumschweben" oder am sportlichen Durchmessen eines Gewässers tauchen, durch derart hohe Erwartungen und mit Rücksicht darauf, daß sie jederzeit mit sich selbst und Ihrer eigenen Sicherheit beschäftigt sein könnten, überfordert werden.

 

 

Der Beklagte handelt mithin sachgerecht und verantwortungsvoll, wenn er sich auf das optimale Verhalten der jeweiligen Tauchpartner nicht verlassen will, sondern eine feste Verbindung zwischen ihnen - wie unter angeseilten Bergsteigern - fordert. Damit stimmt überein, daß der Sachverständige B. ganz unabhängig von den Sichtverhältnissen und selbst unter jenen ungewöhnlich optimalen Verhältnissen, die er bei seinem Tauchgang mit 10 m Sichtweite am "Teufelstisch" angetroffen hatte, insbesondere auch dort eine "Buddy-Leine" für zweckmäßig hielt. All dies gilt um so mehr, als die unliebsam Beschränkung der "Freiheit" der Sporttaucher sogar eher noch geringer erscheint, wenn sie dank einer Leine nicht mehr in ständiger "Griffweite" und pausenlos auf den Partner konzentrierter Aufmerksamkeit tauchen können. Dafür spricht auch die generell geltende Anleinpflicht für die Taucher öffentlicher Organisationen, deren Aufgabenstellung - wie der Sachverständige S dazu erklärte - "nicht darauf gerichtet ist, auf den Partner zu achten". Das Gericht vermag nicht zu erkennen, daß das Sporttauchen in völligem Gegensatz dazu stehen soll.

 

Es kann schließlich rechtlich auch nicht beanstandet werden, daß der Beklagte das Führen einer "buddy-Leine" in Gestalt einer den Inhalt der Ausnahmegenehmigung bestimmenden (modifizierenden) Auflage angeordnet hat, da sie für die Ausnahmeerteilung als solche wesentlich erscheint.

 

 

Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Für eine vorläufige Voll-streckbarkeitserklärung der Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO sieht das Gericht keine Veranlassung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Dreisamstraße 9a, 79098 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, eingeht.

 

 

 

 

 

Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

 

 

gez. Dr.v.Burski gez. Budzinski gez. Kraft-Lange

 

 

B e s c h l u ß:

 

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf

 

8.000,-- DM

 

festgesetzt.

Der Streitwert ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den Auffangwert von 8.000,-- DM festzusetzen.

 

 

Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 25 Abs. 3 GKG.

 

 

gez. Dr.v.Burski gez. Budzinski gez. Kraft-Lange

 

Ausgefertigt:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brauss

Ger.Angestellte